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Anmeldung des Gewerbes

Bevor Sie loslegen, müssen Sie Ihren Gaststättenbetrieb korrekt anmelden. Hier erfahren Sie alles über das Anmeldeverfahren, die Fristen und welche Unterlagen Sie benötigen.

 

Wie melde ich meinen Gaststättenbetrieb an?

 

Jede Person, die einen Gaststättenbetrieb eröffnen will, muss zunächst beim zuständigen Gewerbeamt eine schriftliche Anzeige (sog. Anzeigeverfahren) einreichen. Das gilt unabhängig davon, ob sie Alkohol ausschenkt oder nicht oder ob eine berufsfachliche Qualifikation vorliegt.

 

Zuständiges Gewerbeamt finden

 

Geben Sie in der Suche des Serviceportals Baden-Württemberg den Namen des jeweiligen Amtes z. B. Gewerbeamt und die Postleitzahl Ihrer Betriebsstätte ein.

 

Anmeldefrist beachten

 

Die o. g. Anzeige muss spätestens sechs Wochen vor der Eröffnung erfolgen, mit allen notwendigen Unterlagen. Anderenfalls droht ein Bußgeld oder die vorläufige Untersagung durch das Gewerbeamt. Üblicherweise erhalten Sie innerhalb von drei Tagen eine Eingangsbestätigung.

 

Betriebseröffnung kann beginnen

 

Wenn sich das Gewerbeamt dagegen innerhalb der sechs Wochen nicht meldet, können Sie mit der Betriebseröffnung beginnen.

 

 

Welche Unterlagen muss ich für das Anzeigeverfahren einreichen?

 

  1. Anzeigeformular
     

  2. Unterrichtungsnachweis
    Bescheinigung, die Sie nach dem Besuch der Unterrichtung erhalten haben.
     

  3. Identifikationsnachweis
    Ausweis oder Ausweisersatz (Vorlage des Personalausweises oder vergleichbares Identifikationspapier bei persönlicher Anzeige, bei einem Onlineantrag i.d. R. Kopie des Ausweises ausreichend).
     

  4. Ggf. Handelsregisterauszug
    Wenn die Kommune diesen Nachweis fordert. Den Handelsregisterauszug benötigen nur juristische Personen, also wenn Sie eine Firma in folgender Rechtsform gründen wie GmbH, UG, KGaA, eV, eG, AG. Keinen Nachweis benötigen Sie für eine GbR oder OHG. Allerdings muss bei einer GbR oder OHG jeder Gesellschafter eine eigene Anzeige erstatten.