Ausschank von Getränken
Ausschank alkoholfreier Getränke
Wer alkoholische Getränke ausschenkt, muss auf Verlangen auch alkoholfreie Getränke zum Verzehr vor Ort anbieten.
Dabei gelten die folgenden Regeln.
- Mindestens ein alkoholfreies Getränk darf nicht teurer sein als das billigste alkoholische Getränk.
- Der Preisvergleich erfolgt pro Liter, nicht pro Glas.
- Gastronomen sind bei der Auswahl des Getränks frei. Kaum nachgefragte Getränke wie z. B. Sellerie-Saft sollten aber nicht als Vergleichsmaßstab herangezogen werden.
Tipp: Am besten Wasser günstiger anbieten.
Ausschank von Alkohol
Alkoholausschank an erkennbar Betrunkene
Der Ausschank alkoholischer Getränke an erkennbar betrunkene Personen ist ausdrücklich verboten.
Eine Person gilt als erkennbar betrunken, wenn sie
- deutliche Anzeichen von Alkoholkonsum zeigt, z. B.:
- lallende Sprache,
- unsicherer Gang,
- stark eingeschränkte Koordination oder
- aggressives bzw. auffälliges Verhalten.
Diese Einschätzung liegt im Verantwortungsbereich des Gastgebers bzw. des Servicepersonals.
Gastronomen und ihre Mitarbeitenden sind daher verpflichtet:
- den Zustand der Gäste zu beobachten,
- bei erkennbarer Trunkenheit keinen weiteren Alkohol auszuschenken und
- im Zweifel lieber verantwortungsvoll zu handeln, als ein Risiko einzugehen.
Exkurs Autoschlüssel:
Ein erkennbar betrunkener Gast nimmt seinen Autoschlüssel und sagt: „Da ich hier keinen Alkohol mehr bekomme, fahre ich in die nächste Kneipe.“
Der Autoschlüssel liegt auf der Theke.
Dürfen Sie der Person den Autoschlüssel wegnehmen?
Wenn der Gast akut gefährdet erscheint und die Fahrabsicht konkret ist, dürfen Sie den Schlüssel vorübergehend entnehmen und sicher verwahren, aber nicht dauerhaft behalten.
Dabei gilt: Keine Gewalt anwenden, sondern ruhig und sachlich erklären, dass dies zum Schutz aller geschieht. Sollte der Gast auf das Fahren bestehen oder aggressiv reagieren, ist es ratsam, die Polizei zu informieren, die rechtlich befugt ist, weitere Maßnahmen zu ergreifen.
Alkoholausschank an Minderjährige
Der Ausschank alkoholischer Getränke an Jugendliche ist durch das Jugendschutzgesetz klar geregelt.
Kinder und Jugendliche von 14 bis 16 Jahren
Dürfen keinen Alkohol kaufen oder konsumieren.
Ausnahme: Wenn eine personensorgeberechtigte Person (i. d. R. Eltern) sie begleitet, dürfen sie Bier, Wein oder Sekt konsumieren, aber keine hochprozentigen Getränke.
Achtung: Beim Ausschank von Alkohol an unter 16-Jährige ist keine Erziehungsbeauftragung zulässig!
Das heißt, auch wenn unter 16-Jährige Ihnen eine schriftliche Einwilligung der Eltern vorlegen und eine andere Person als Begleitung bestimmen, dürfen Sie keinen Alkohol ausschenken.
Jugendliche ab 16 Jahren
Dürfen Bier, Wein, Sekt und ähnliche Getränke kaufen und konsumieren.
Nicht erlaubt: Spirituosen (z. B. Schnaps, Wodka) oder Mixgetränke mit Spirituosen, auch wenn der Alkoholgehalt ähnlich wie bei Bier ist.
Der Ausschank ist erst recht nicht mehr erlaubt, wenn der Jugendliche erkennbar betrunken ist.
Exkurs „Schmuggelschnaps“
Jugendliche unter 18 Jahren haben einen Schnaps heimlich in der Tasche und Sie oder das Servicepersonal sehen, dass die Jugendlichen sich den Schnaps in die Cola einschenken.
Auch wenn der Alkohol nicht von den Gastgebern ausgeschenkt wurde, tragen Sie die Verantwortung.
Das heißt, die Wirte sind in der Pflicht einzuschreiten und den Alkoholkonsum zu unterbinden. Ansonsten droht ein Bußgeld bis zu mehreren tausend Euro. Wenn nötig können Sie Ihr Hausrecht ausüben und die Jugendlichen aus dem Lokal verweisen.
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