Außengastronomie
Beantragung einer Außengastronomie
Für viele Betriebe ist die Errichtung einer Außengastronomie überlebenswichtig. Ob das ohne weiteren Antrag möglich ist, hängt davon ab, um welche Fläche es sich handelt.
Gehört die Fläche für die geplante Außengastronomie zum Pachtobjekt dazu oder steht sie in Ihrem Eigentum, benötigen Sie keine separate Genehmigung (sofern sie die Fläche im Antrag angegeben haben).
Handelt es sich um eine öffentliche Fläche (z. B. Gehweg, Straße) benötigen Sie eine sog. Sondernutzungserlaubnis.
Sondernutzungserlaubnis
Für eine Sondernutzungserlaubnis müssen Sie einen schriftlichen Antrag beim Rathaus bzw. Ordnungsamt stellen.
Die zuständigen Ämter finden Sie über die Suche des Serviceportal Baden-Württemberg. Geben Sie dort den Namen des jeweiligen Amtes z. B. Ordnungsamt und die Postleitzahl Ihrer Betriebsstätte ein.
Die Bearbeitung kann einige Zeit dauern, deshalb sollten Sie den Antrag rechtzeitig vor Eröffnung der Außensaison stellen.
Im Antrag müssen Sie angeben, für welchen Zeitraum Sie die Sondernutzung beantragen, z. B. ganzjährig oder nur in den Sommermonaten.
Das Amt prüft, inwieweit die öffentliche Fläche für ihre Nutzung eingeschränkt werden kann, z. B. im Hinblick auf Feuerwehrdurchfahrten und -aufstellflächen, Gehwegbreite, Lärmschutz.
Erteilt das Amt die Sondernutzungserlaubnis, ist diese meistens für ein Jahr befristet. Sie müssen sie also im Folgejahr erneut rechtzeitig beantragen.
Als DEHOGA-Mitglied unterstützt Sie die Rechtsberatung bei Streitigkeiten rund um die Sondernutzung.
Kosten der Sondernutzungserlaubnis
Die Kosten in den Kommunen sind sehr unterschiedlich und hängen neben der Lage, Größe der Fläche und Nutzungsdauer auch davon ab, wie touristisch die Stadt geprägt ist.
Jede Stadt legt sie selbst fest. Sie können zwischen ca. 83 Euro und 1.000 Euro monatlich liegen.
Gestaltungsrichtlinien
Einige Kommunen möchten aus Gründen der touristischen Vermarktung ein möglichst einheitliches Stadtbild schaffen. Deshalb gibt es dort sog. Gestaltungsrichtlinien, die für die Nutzung der Außengastronomie Vorgaben regeln.
Das kann z. B. ein Verbot von Sonnenschirmen sein, die mit Werbung bedruckt sind, die Pflicht bestimmtes hochwertiges Mobiliar zu verwenden oder ein Verbot von Heizpilzen oder Werbeschildern.
Wichtig: Eine Gestaltungsrichtlinie kann auch die Fläche betreffen, die zu Ihrem Pachtobjekt gehört oder in Ihrem Eigentum steht. Sie muss also nicht auf die Sondernutzungsfläche (öffentliche Fläche) begrenzt sein.
Um zu erfahren, ob in Ihrer Kommune eine Gestaltungsrichtlinie gilt, sollten Sie aktiv beim Gewerbeamt nachfragen. Das zuständige Amt finden Sie über die Suche des Serviceportal Baden-Württemberg. Geben Sie dort "Gewerbeamt" und die Postleitzahl Ihrer Betriebsstätte ein.