Nichtraucherschutz
Ausnahmen von Rauchverboten in der Gastronomie
Ab dem 01.06.2026 gilt in Baden-Württemberg ein neues Landesnichtraucherschutzgesetz. Der DEHOGA Baden-Württemberg hat sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass in der Gastronomie keine weiteren Rauchverbote eingeführt werden, weil sich die bestehenden Regelungen bewährt haben.
In das Landesnichtraucherschutzgesetz wurden nun auch explizit E-Zigaretten, EShishas, Tabakerhitzer sowie Wasserpfeifen (Dampfprodukte) aufgenommen.
Es bedeutet, dass E‑Zigaretten, E‑Shishas, Tabakerhitzer und Wasserpfeifen rechtlich wie normale Zigaretten behandelt werden und überall dort verboten sind, wo nach dem Landesnichtraucherschutzgesetz nicht geraucht werden darf.
Ab dem 1. Juni 2026 tritt ein neues Landesnichtraucherschutzgesetz in Kraft. Ursprünglich sollten strengere Regelungen in der Gastronomie kommen. Es wurde z. B. darüber gesprochen, das Rauchen in der Außengastronomie zu verbieten.
Der DEHOGA konnte diese Verschärfungen erfolgreich verhindern. Das gelingt nur in einer starken Gemeinschaft. Werden Sie jetzt Mitglied!
Rauchernebenräume
In Gaststätten und Diskotheken dürfen vollständig abgetrennte Nebenräume als Raucherräume genutzt werden, wenn sie die Luftqualität in den übrigen Räumen nicht beeinträchtigen.
Weitere Informationen zu den baulichen Vorgaben finden Sie beim Sozialministerium Baden-Württemberg.
Das Landesnichtraucherschutzgesetz sieht mehrere Kennzeichnungspflichten vor:
- Kennzeichnung am Eingang: Rauchernebenraum + Rauchverbot in den übrigen Räumen
- Kennzeichnung des Raucherraums: Raucherraum, Zutritt ab 18 Jahren
- Kennzeichnung der Rauchverbote in den übrigen Räumlichkeiten
DEHOGA-Mitglieder können die Schilder, praktisch auf einem DIN A4-Bogen zusammengestellt, kostenlos downloaden.
Raucherlokale
Das Rauchen ist erlaubt, wenn:
- der Gastraum weniger als 75 m² umfasst,
- nur kalte Speisen einfacher Art angeboten werden und
- der Zutritt auf volljährige Personen beschränkt ist.
Weitere Informationen zu den baulichen Vorgaben finden Sie beim Sozialministerium Baden-Württemberg.
Am Eingang müssen Betreiber gut sichtbar darauf hinweisen, dass es sich um eine Rauchergaststätte handelt.
Der Zutritt muss auf volljährige Personen beschränkt sein – auch das muss klar erkennbar sein. Die Schilder müssen groß genug und gut lesbar sein und so angebracht sein, dass sie beim Betreten sofort auffallen.
Für Mitglieder des DEHOGA Baden-Württemberg steht im Servicecenter ein Merkblatt mit Antworten zu den häufig gestellten Fragen zum LNRSchG zur Verfügung.
Weitere Ausnahmen vom Rauchverbot
Das Rauchen ist erlaubt:
- Außengastronomie (sofern sie nicht direkt an Bereiche wie Kinderplanschbecken, Schwimmbecken oder Spielplätze grenzt, da sonst Nichtraucher, besonders Kinder, beeinträchtigt werden könnten)
- Bier-, Wein- und Festzelte
Die Betreiber dürfen selbst entscheiden, ob sie das Rauchen dort zulassen oder verbieten – zum Beispiel durch ein eigenes Rauchverbot und entsprechende Hinweisschilder.
Wenn Pflicht‑Hinweise fehlen (zum Beispiel die vorgeschriebene Kennzeichnung eines Raucherraums am Eingang) oder wenn der Betrieb nichts unternimmt, um Verstöße zu verhindern (etwa wenn trotz Kenntnis weiter geraucht wird), kann das teuer werden.
Dann droht den Betreibern ein Bußgeld von bis zu 3.300 Euro beim ersten Verstoß.
Kommt es innerhalb eines Jahres erneut zu einem solchen Verstoß, kann das Bußgeld auf bis zu 6.500 Euro steigen.
Mit dem StarterPaket erhalten Sie Aufkleber, mit der Sie diese Kennzeichnungspflichten erfüllen. Bestellen Sie gerne jetzt Ihr kostenloses StarterPaket und erhalten zusätzliche Materialien für Ihren Start im Gastgewerbe.
Als DEHOGA-Mitglied finden Sie im Servicecenter weitere Aushänge für Rauchverbote oder für die Kennzeichnung von Raucher(neben)räumen.