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Öffnungs- und Sperrzeiten

Wie sollen die Öffnungszeiten in Ihrem Gaststättenbetrieb sein? Worauf Sie dabei achten sollten, Stichwort Sperrzeit, lesen Sie hier.

 

Öffnungszeiten

 

Sie dürfen Ihren Betrieb so lange geöffnet haben, bis die Sperrzeit beginnt – auch an Sonn- und Feiertagen.

In Baden-Württemberg gilt die allgemeine Sperrzeit:

  • Montag bis Donnerstag: von 3:00 Uhr bis 6:00 Uhr
  • In Kurorten: von 2:00 Uhr bis 6:00 Uhr
  • Am Wochenende: von Freitag auf Samstag und von Samstag auf Sonntag jeweils von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr

Es kann jedoch Ausnahmen geben: Manche Betriebe dürfen länger geöffnet haben (zugunsten), andere müssen früher schließen (zulasten).

Der DEHOGA setzt sich gegenüber der Politik für die Abschaffung der allgemeinen Sperrzeiten ein.

 

Je stärker unsere Gemeinschaft ist, desto mehr Gewicht hat unsere Stimme. Jedes Mitglied macht den Unterschied. Erfahren Sie mehr über Ihre weiteren Vorteile als DEHOGA Mitglied.

 

Sperrzeit

 

In dieser Zeit muss Ihr Betrieb geschlossen sein, Sie dürfen keine Leistungen des Betriebes anbieten. Sie dürfen den Gästen keine Getränke oder Speisen servieren, auch nicht, wenn Sie diese kostenlos abgeben (z. B. an Stammgäste).

Sie dürfen nach Eintritt der Sperrzeit auch keinen Gästen im Betrieb den Aufenthalt erlauben, auch nicht bei sog. geschlossenen Gesellschaften.

Tritt die Sperrzeit ein (z. B. 3 Uhr), muss der Betrieb von den Gästen verlassen worden sein. Denken Sie daran, rechtzeitig eine letzte Runde auszurufen, abzukassieren, auf die Schließung hinzuweisen und die Tür abzuschließen.

Die Sperrzeit gilt nicht für Ihre Beschäftigten, die natürlich Ihre Aufgaben auch noch später im Betrieb erledigen dürfen.

 

 

Ausnahmen zugunsten von Betrieben

 

In der Nacht zum 1. Januar gilt keine Sperrzeit, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai gilt die Sperrzeit von 5-6 Uhr, egal auf welchen Tag diese fallen.

Wollen Sie länger öffnen, können Betreiber eine sog. Sperrzeitverkürzung beantragen (also Verlängerung der Öffnungszeiten). Das hat beim Gewerbeamt zu erfolgen, ist kostenpflichtig und meist befristet.

Außerdem kann es allgemeine Ausnahmen durch die Kommune geben, was aber meist selten zugunsten der Betriebe vorkommt. Diese können Sie direkt bei der Gaststättenbehörde erfragen.

 

Die zuständigen Ämter finden Sie über die Suche des Serviceportal Baden-Württemberg. Geben Sie dort den Namen des jeweiligen Amtes z. B. Gaststättenbehörde und die Postleitzahl Ihrer Betriebsstätte ein.

 

 

Ausnahmen zulasten der Betriebe

 

Einschränkungen erfolgen häufig durch sog. Auflagen entweder bei der Antragstellung zur Eröffnung (durch Schreiben der Behörde) oder später, wenn es z. B. wiederholt Lärmbeschwerden gibt.

Außerdem kann es allgemeine einschränkende Regelungen durch die Kommune über eine Rechtsverordnung geben. Um das zu erfahren, sollten Sie direkt bei der Gaststättenbehörde nachfragen.

 

 

Sperrzeiten in der Außengastronomie

 

Es gelten die o. g. Grenzen, allerdings werden die Öffnungszeiten in der Außengastronomie meistens vorab eingeschränkt. Entweder schon bei der Antragstellung zur Eröffnung des Betriebes oder durch Verweis auf eine kommunale Rechtsverordnung.

Häufig liegt die Grenze bei 22 Uhr, nur selten bei 23 bzw. 24 Uhr oder gar später.

Solche Einschränkungen wirken sich unmittelbar auf den Umsatz aus. Deswegen sollten Betreiber diese bereits bei der betrieblichen Planung und Kalkulation berücksichtigen.

 

 

Welche Sperrzeit gilt nun?

 

Es gilt die Sperrzeit, die in dem Schreiben der Behörde angegeben ist.

Erkundigen Sie sich bei der Gaststättenbehörde, ob eine Rechtsverordnung für die Kommune vorliegt. Dann gelten für Sie die Sperrzeiten der Rechtsverordung.

Wenn das nicht der Fall ist, gelten die allgemeinen Sperrzeiten:

  • Montag–Freitag: 3 – 6 Uhr
  • Samstag–Sonntag: 5 – 6 Uhr
  • Kurorte: ab 2 Uhr
  • Ausnahmen: Silvester, Fastnacht, 1. Mai oder auf Antrag (Sperrzeitverkürzung)