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Betriebsname und Außenauftritt

Zeit für den Außenauftritt! Wie soll Ihr Gaststättenbetrieb heißen? Erfahren Sie hier alles rund um Namensrecht, Markenschutz und Aushangspflichten.

 

Die Wahl eines Betriebsnamens ist grundsätzlich frei, solange dieser keine bestehenden Marken- oder Namensrechte verletzt.

Das Markenrecht entsteht durch die Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Geschützte Namen wie zum Beispiel „McDonald‘s“ oder „L’Osteria“ dürfen Sie nicht verwenden– auch nicht in abgewandelter Form wie „McDonals“.

Vor der Namenswahl ist eine eigenständige Recherche im DPMA-Register notwendig, um rechtliche Konflikte zu vermeiden.

 

 

Namensrecht

 

Das Namensrecht entsteht durch die tatsächliche Nutzung eines Namens im geschäftlichen Verkehr.

Auch ohne Eintragung kann ein Betrieb Schutz genießen, wenn der Name lokal etabliert ist und keine Verwechslungsgefahr mit anderen Unternehmen besteht.

In einem Ort darf es z. B. nicht zwei Gaststätten mit dem gleichen oder einem ähnlichen Namen geben. Besteht bereits ein Restaurant „Weinlaub“, darf kein weiteres mit diesem Namen eröffnen – selbst wenn der Name nicht als Marke eingetragen ist.

Ältere, lokal genutzte Namen haben Bestandsschutz und erlauben sogar gegen spätere Eintragungen Widerspruch einzulegen.

Für DEHOGA-Mitglieder steht das Merkblatt „Angst um den Namen“ mit allen wichtigen Infos im Servicecenter zur Verfügung.

 

Markenschutz

 

Ein eigener Markenschutz lohnt sich, wenn Sie mit Ihrem Betrieb überregional expandieren möchten, ein Franchise-Konzept planen oder Veranstaltungen und Produkte unter einem einheitlichen Namen vermarkten.

Auch bei längerer Betriebsschließung kann eine Eintragung sinnvoll sein, um den Namen zu sichern.

Die Kosten für die Anmeldung liegen bei etwa 300 Euro, plus ggf. Anwaltskosten. Der Schutz gilt zunächst für zehn Jahre und Sie können ihn beliebig oft verlängern.

 

Wichtig: Die Überwachung der Marke liegt beim Inhaber – das DPMA prüft nicht automatisch auf ältere Eintragungen.

 

 

 

Aushangpflicht Eingangsbereich

 

Im Eingangsbereich gastronomischer Betriebe müssen Betreiber ein Preisverzeichnis mit den wesentlichen angebotenen Speisen und Getränken gut sichtbar anbringen. Die Preise müssen als Endpreise inklusive aller Zuschläge ausgewiesen sein.

 

Darüber hinaus sind keine weiteren Pflichtaushänge direkt am Eingang gesetzlich vorgeschrieben.

Freiwillig, aber sinnvoll können jedoch zusätzliche Informationen wie die Öffnungszeiten, Küchenzeiten, der Name des Inhabers oder Betreibers mit einer Kontaktmöglichkeit für Notfälle oder Hinweise zur Kartenzahlung sein. Diese Angaben erhöhen die Transparenz und verbessern den ersten Eindruck für Gäste.

DEHOGA Mitgliedern steht das Merkblatt „Preisangabenverordnung / Speisekartenaushang“ mit allen wichtigen Informationen zum Herunterladen zur Verfügung.