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Nebenleistungen

Das Gaststättengesetz erlaubt Gastronomen unter bestimmten Bedingungen die Abgabe von Waren und Dienstleistungen. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

Das Gaststättengesetz erlaubt Gastronomen unter bestimmten Bedingungen die Abgabe von sogenannten Nebenleistungen (Waren und Dienstleistungen), die sie ergänzend zur Hauptleistung (Speisen und Getränke) anbieten dürfen.

 

Sie dürfen dies auch außerhalb der gesetzlichen Ladenöffnungszeiten an Gäste abgegeben, allerdings nur an Personen, die auch eine Hauptleistung (z. B. Essen oder Trinken) in Anspruch nehmen.

 

 

Beispiele für erlaubte Nebenleistungen:
 

Je nach Art des Betriebs (z. B. Schankwirtschaft vs. Hotel) können beispielsweise folgende Leistungen erlaubt sein.

 

In Schank- oder Speisewirtschaften (z. B. Bars, Cafés, Restaurants) In Hotels oder gehobenen Betrieben
Tabakwaren und Streichhölzer Zeitungen und Zeitschriften
Süßwaren Fahrkarten und Fahrpläne
Obst Friseurleistungen
Ansichtskarten Waschen und Bügeln von Kleidung
  Schuhputzservice

 

Auch an Nicht-Gäste dürfen Gastronomen während der Öffnungszeiten von Supermärkten (nicht die Öffnungszeiten der Gastronomie) folgende Produkte zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch verkaufen:

  • Getränke und Speisen, die sie auch im Betrieb anbieten,
  • Flaschenbier,
  • alkoholfreie Getränke und
  • Tabak- und Süßwaren.

 

Wichtig: Sie dürfen nur solche Produkte verkaufen, die Sie in Ihrem Betriebssortiment haben, auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten. Beispiel: Wenn Sie nur Bier ausschenken, dürfen Sie keinen Wein zum Mitnehmen verkaufen.

 

Einschränkungen: Die Mengen müssen überschaubar sein, also für den sofortigen Verzehr oder Verbrauch gedacht. Einen Kasten Bier an einen Passanten zu verkaufen, wäre zum Beispiel nicht zulässig.