Zutrittsrechte von Minderjährigen
Zutrittsrechte unter 16 Jahren
Unter 16-Jährige dürfen den Betrieb allein betreten, um ein Getränk zu trinken oder etwas zu essen. Dann aber nur solange das Essen und Trinken dauert und nur zwischen 5-23 Uhr.
Möchten die Jugendlichen länger oder bis nach 23 Uhr verweilen, darf der Betrieb nur in Begleitung einer sog. personensorgeberechtigten (i. d. R. Eltern, Vormund) oder erziehungsbeauftragten Person (z. B. Lehrer, Sporttrainer, Freunde der Eltern, Geschwister, Großeltern) betreten werden.
Eine erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein und von den Eltern schriftlich mit der Aufsicht beauftragt worden sein.
Fragen Sie bei jugendlich aussehenden Gästen nach einem Ausweis (Personalausweis, Schülerausweis, PartyPass etc.).
Ist der minderjährige Gast in Begleitung der Eltern oder haben die Eltern eine andere Person als Begleitung schriftlich beauftragt?
Wenn die Begleitperson kein Elternteil oder Vormund ist, lassen Sie sich die Erziehungsbeauftragung zeigen.
Prüfen Sie, ob die Begleitperson mind. 18 Jahre alt ist und nicht alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss steht.
Wenn Zweifel bestehen, ob eine gültige Beauftragung vorliegt, lassen Sie sich den Ausweis der erziehungsbeauftragten Person zeigen und gleichen Sie die Unterschriften ab.
Falls Sie den Eindruck haben, die Begleitperson kommt ihrer Aufsichtspflicht nicht nach, dürfen Sie den Zutritt verweigern.
Laden Sie ein entsprechendes Formular auf Ihrer Webseite hoch, damit Begleitpersonen dieses bereits im Vorfeld herunterladen und ausfüllen können. Dadurch können Missverständnisse am Einlass vermieden werden.
Zutrittsrechte von 16 bis 17 Jahren
Ab 16 bis 17 Jahren dürfen sich Jugendliche allein im Betrieb von 5-24 Uhr aufhalten (nicht nur zum Essen und Trinken).
Generell ist der Aufenthalt für Jugendliche unter 18 Jahren nicht in Raucherlokalen, Spielhallen, Nachtclubs oder Nachtbars gestattet – auch nicht in Begleitung der Eltern.
Zutrittsrechte ab 18 Jahren
Ab 18 Jahren stehen den Gästen grundsätzlich die Türen offen, solange Sie nicht selbst Zugangsbeschränkungen festlegen (z. B. Zutritt erst ab 21 Jahren oder Auswahl des Publikums durch einen Türsteher). Das Hausrecht erlaubt es, selbst zu entscheiden, welche Gäste Sie hereinlassen möchten.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt diesem Recht aber Grenzen: Sie dürfen niemanden wegen seiner Herkunft, Religion, Geschlechtsidentität, Behinderung, sexuellen Orientierung, seines Alters oder seiner Weltanschauung benachteiligen und deswegen von dem Besuch Ihres Betriebs ausschließen.
| Alter | Zutrittsrechte |
| Unter 14 Jahren | Kein Zutritt ohne Begleitung der Eltern |
| 14-15 Jahre | 5-23 Uhr zum Essen/Trinken ohne Begleitung |
| 16-17 Jahre | 5-24 Uhr alleine |
| Ab 18 Jahren | Zutritt uneingeschränkt erlaubt |
Verstöße
Bei Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro sowie ein Eintrag ins Gewerbezentralregister und kann dazu führen, dass der Betrieb geschlossen werden muss.
Bitte beachten: Schulen Sie Ihre Mitarbeitenden regelmäßig zu allen relevanten rechtlichen Vorgaben, denn sonst haften auch Sie bei Verstößen Ihrer Mitarbeitenden.
Nutzen Sie dafür z. B. die Infomaterialien und Präsentationen der Schulungsinitiative Jugendschutz.